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Statut


I. Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen "Polnischer Klub in Bern"
2. Sitz des Vereins ist Bern (Schweiz).

II. Ziele

3. Der Polnische Klub ist ein Verein für in Bern und Umgebung lebende Polen,
zur Ausbreitung des geselligen Beisammenseins, zur Unterstürzung der geistigen
und die Sitten und Gebräuche betreffenden Elemente der Nationalkultur sowie
gesellschaftlicher und kareativer Aktivitäten.
Der Polnische Klub unterstützt jede Aktivität zum Wohle der Unabhängigkeit Polens.
Jegliche Aktivitäten des Klubs dürfen nicht gegen die Gesetze der Schweiz verstossen.

III. Die Mitglieder

4. Ordentliches Mitglied des Polnischen Klubs kann jeder Pole bzw. jede Polin
oder jede Person polnischer Herkunft werden.
Ausserordentliches Mitglied kann jeder Nichtpole bzw. jede Nichtpolin werden.
Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands
an Personen erteilt, die sich für den Polnischen Klub verdient gemacht haben.

5. Über die Aufnahme in den Polnischen Klub entscheidet der Vorstand aufgrund
einer schriftlichen Bewerbung, die durch die Unterschrift zweier Mitglieder befürwortet wird.
Der Vorstand kann sich bezüglich seiner Entscheidung auf die Jahreshauptversammlung berufen.

6. Der Austritt eines Mitglieds aus dem Polnischen Klub muss schriftlich erfolgen.
7. Über den Ausschluss aus dem Polnischen Klub entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstands.

IV. Vereinsorgane

8. Vereinsorgane sind:
a) die Jahreshauptversammlung der Ordentlichen Mitglieder
b) der Vorstand
c) das Ehrengericht
d) die Prüfungskommission

V. Jahreshauptversammlung der Ordentlichen Mitglieder

9. Die Jahreshauptversammlung ist das höchste Organ des Polnischen Klubs.
Die Jahreshauptversammlung kann ordentlich oder ausserordentlich sein.

10. Die Ordentliche Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt.
Zur Rechtskräftigkeit der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist die Anwesenheit
der Hälfte der Mitglieder des Polnischen Klubs erforderlich.
Bei einem zweiten Termin sind die Beschlüsse ungeachtet der Anzahl der Anwesenden rechtskräftig.


11. Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung schriftlich ein,
wobei die Mitglieder des Polnischen Klubs mindestens
7 Tage vor Versammlungstermin informiert werden und die
Traktandenliste erhalten müssen.
12. Die Ausserordentliche Jahreshauptversammlung beruft
der Vorstand ein aufgrund eines eigenen Beschlusses
auf Wunsch eines 1/5 der Mitglieder des Polnischen Klubs
oder auch der Prüfungskommission..
13. In den Kompetenzbereich der Jahreshauptversammlung fallen:
a) allgemeine Kontrolle der Aktivitäten des Vereins gemäss
Punkt 3 der obigen Statuten sowie das Beschliessen der Richtlinien für
die Aktivitäten des Polnischen Klubs.
b) Wahl des Vorstands, des Ehrengerichts sowie der Prüfungskommission.
c) Budgetbeschluss und Annahme der Berichte des Vorstands und der Prüfungskommission
sowie die Bestätigung des zurücktretenden Vorstands.
d) Entscheidung über die Ablehnung von Vorstandsbeschlüssen im Sinne von Punkt 6.
e) Beschluss über die Höhe der Einschreibegebühr und des Miedgliedsbeitrages.
f) Ausschluss aus dem Polnischen Klub gemäss Punkt 7
(z.B. wegen eines Zahlungsrückstands des Mitgliedsbeitrages von drei Jahren).
g) Änderung der Statuten, Zweidrittelsmehrheit erforderlich.
h) Beschluss über die Auflösung des Polnischen Klubs.
i) Entscheidung in allen Fragen, die zum vorgesehen Termin auf der Tagesordnung
der Jahreshauptversammlung stehen.


VI. Vorstand

14. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Präsidenten, dem Vizepräsidenten (verantwortlich für
Programmfragen), einem weiteren Vizepräsidenten
(verantwortlich für Organisationsfragen, dem Kassierer,
dem Sekretär und zwei Schriftführern.
15. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt.
16. Zum Kompetenzbereich des Vorstands gehört die Durchführung
der Aktivitäten des Polnischen Klubs gemäss Punkt 3, die
Verwaltung des Klubvermögens, die Ausführung der Beschlüsse
der Jahreshauptversammlung, die Vertretung des Klubs nach
aussen und die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
gemäss Punkt 5. Für soziale oder karitative Aktionen wählt der
Vereinsvorstand einen Hilfsausschuss, der sich aus Mitgliedern
zusammensetzt, die als Ausführungsorgan fungieren und dem
Vorstand verantwortlich sind. Der Hilfsausschuss kann zur
Zusammenarbeit auch Nichtmitglieder bitten.
Zur Rechtskräftigkeit der Verpflichtungen ist die
Unterschrift des Präsidenten oder des Vizepräsidenten
und des Sekretärs erforderlich.
17. Die Beschlüsse des Vorstands sind gültig,
sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend
sind und bei einer Stimmenmehrheit; bei einer Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende..

VII. Das Ehrengericht

18. Das Ehrengericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern
zusammen (darunter dem Vorsitzenden) und wird von der
Jahreshauptversammlung für ein Jahr gewählt.
19. In den Kompetenzbereich des Ehrengerichts fällt
die Prüfung strittiger Fragen zwischen Mitgliedern des Polnischen Klubs
20. Die Angelegenheit wird dem Ehrengericht auf Antrag beider Seiten übergeben

VIII. Prüfungskommissiona

21. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und zwei Vereinsmitgliedern,
22. Die Prüfungskommission kontrolliert die Finanzen
des Polnischen Klubs und legt der Jahreshauptversammlung den Antrag
zur Bestätigung des zurücktretenden Vorstands vor.

IX. Vereinsvermögen

23. Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus den Mitgliedsbeiträgen, Einschreibegebühren,
Spenden und anderen Eingängen.

X. Auflösung des Vereins

24. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag
eines Drittels der Ordentlichen Mitglieder, auf Beschluss der Jahreshauptversammlung mit zwei
Drittel der Stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die Jahreshauptversammlung
über das Vereinsvermögen.

25. Die vorliegenden Statuten wurden auf der konstituierenden
Sitzung des Polnischen Klubs in Bern am 4. Dezember 1948
beschlossen und in der Folge am 28. Februar 1959, am 15.
Februar 1986, am 11. Oktober 1992 und am 8. September 1996 ergänzt.

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